Ordnung der Kindertageseinrichtung
Präambel
Die katholischen Kindertageseinrichtungen in der Diözese
Regensburg ergänzen und unterstützen Familien bzw. Erziehungsberechtigte in ihrer Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgabe. Damit erfüllen sie einen von Kirche, Staat und Gesellschaft anerkannten
Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag. Sie erhalten ihre Eigenprägung durch das im katholischen Glauben begründete Welt- und Menschenbild.
Die katholischen Kindertageseinrichtungen in der Diözese Regensburg sind Teil der
Pfarrgemeinde und somit in die kirchliche Gemeindearbeit einbezogen.
Die pädagogische und religiöse Arbeit in der Kindertageseinrichtung verantwortet der
Träger.
§ 1 Grundlagen
Die kath. Kirchenstiftung St. Elisabeth, Oppelner Str. 13, 94315 Straubing unterhält
die Kindertageseinrichtung St. Elisabeth in freigemeinnütziger Trägerschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des
Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) mit Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) in ihrer jeweils gültigen Fassung und der nachfolgenden Ordnung.
§ 2 Anmeldung und Aufnahme
- Die Anmeldung des Kindes durch die Eltern erfolgt in der Regel auf der Grundlage
eines Aufnahmegesprächs. Die Eltern werden dabei über die Einrichtung und die pädagogische Arbeit, die Angebote und Leistungen sowie die
wesentlichen vertraglichen Beziehungen informiert.
- Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes erfolgt durch den Träger,
der geeignete Aufnahmekriterien festlegen kann. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes delegiert der Träger an seine Leitung.
- Für Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht
sind, gilt ein besonderes, individuelles Aufnahmeverfahren, das mit den Eltern abgesprochen wird.
- Ein Anspruch auf einen Platz in der Einrichtung besteht erst, wenn zwischen
Eltern und Träger ein schriftlicher Bildungs- und Betreuungsvertrag vereinbart ist.
- Es wird darauf hingewiesen, dass es zum Schutzauftrag des Trägers der
Kindertagesbetreuung gehört, sich bereits zu Beginn des Besuchs der Einrichtung Kenntnis über den Entwicklungsstand des Kindes zu verschaffen und darauf hinzuwirken, dass das Kind die notwendige
Früherkennungsuntersuchung wahrnimmt. Aus diesem Grund soll bei Abschluss des Bildungs- und Betreuungsvertrages ein Nachweis über die Untersuchung mitgebracht werden.
§ 3 Öffnungs- und Schließzeiten
- Das KiTa-Jahr beginnt am
1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres.
- Die regelmäßigen Öffnungszeiten und die Tage, an denen die Einrichtung
geschlossen ist (Schließzeiten), werden aufgrund von wiederkehrenden Elternbefragungen vom Träger unter Einbindung der Einrichtungsleitung festgelegt und durch Aushang bekannt
gegeben.
- Schließzeiten sind insbesondere möglich in Ferienzeiten, sowie anlässlich
von Fortbildungen, Besinnungstagen etc. des Personals. Die Schließzeiten werden den Eltern rechtzeitig, in der Regel
zu Beginn des KiTa-Jahres bekannt gegeben.
- Der Träger ist berechtigt, aus betrieblichen oder personellen Gründen die
Öffnungszeiten zu ändern oder die Einrichtung vorübergehend zu schließen. Die Eltern werden hierüber unverzüglich informiert.
- Öffnungszeiten: Kinderkrippe und Kindergarten 7 Uhr bis 16
Uhr
§ 4 Buchungszeit
- Die Eltern können in den Grenzen der Öffnungszeiten in der Buchungsvereinbarung die
benötigte tägliche Buchungszeit mit dem Träger vereinbaren, in der das Kind regelmäßig in der Einrichtung vom pädagogischen Personal gebildet, erzogen und betreut wird. Die stundenbezogene
Buchungszeit bemisst sich dabei an den einzelnen Buchungszeitkategorien (z.B. von mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden, von mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden,
usw.).
- Um die Ziele des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages erreichen
zu können, ist es notwendig, dass die überwiegende Zahl der zu betreuenden Kinder regelmäßig durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro
Woche die Einrichtung besucht. Als Kernzeit für den zu erbringenden Auftrag wird deshalb festgesetzt: Als Mindestbuchungszeit gilt eine Betreuungszeit in der Kinderkrippe von 3 bis 4 Std. und im Kindergarten von 4 bis 5 Stunden
§ 7 Gesetzliche Unfallversicherung
- Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
gesetzlich gegen Unfall versichert:
- auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung,
- während des Aufenthalts in der Einrichtung,
- während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes
(Spaziergänge, Feste, etc.).
- Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, sind
der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen, damit der Unfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden kann.
- Unfallversichert sind auch Kinder, die sich in Absprache mit dem Träger und
den Eltern besuchsweise in der Einrichtung aufhalten (Schnupper- oder Besuchskinder).
§ 8 Haftung
- Für vom Träger oder dem Personal weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten
Verlust und Beschädigung der Kleidung und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes, insbesondere Brillen, Schmuck, Spielzeug, Fahrräder etc. übernimmt der Träger keine Haftung. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.
- Im Fall der Schließung der Einrichtung bestehen keine Ersatzansprüche gegen
den Träger.
§ 9 Rechte und Pflichten der Eltern
- Eltern und pädagogisches Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung,
Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen. Die Eltern sind gebeten, sich an den regelmäßig stattfindenden Elternabenden einzubringen und
angebotene Gesprächs- und Informationsmöglichkeiten wahrzunehmen.
- Die Eltern sind im Umfang des Sozialdatenschutzes angehalten, bei der
Anmeldung weitere Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu geben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
§ 12 Beendigung
- Kündigung der
Eltern:
Die Eltern können den Bildungs- und Betreuungsvertrag ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum
Monatsende schriftlich kündigen. Zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1. Juni und dem 31. August ist die Kündigung unter Einhaltung der Frist nur
zum Ende des Kindergartenjahres (31. August) möglich. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres eingeschult wird.
- Kündigung des
Trägers:
Der Träger kann den Bildungs- und Betreuungsvertrag mit Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen.
Eine fristlose Kündigung zum Ende des laufenden Monats ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere vor,
wenn:
- Das Kind länger als drei Wochen ununterbrochen ohne Angaben von Gründen gefehlt
hat.
- Die Eltern mit der Bezahlung des Elternbeitrags für zwei aufeinander folgende Monate
in Verzug geraten.
- Die Eltern wiederholt und trotz schriftlicher Abmahnung ihren Pflichten aus dem
Bildungs- und Betreuungsvertrag bzw. dieser Ordnung nicht nachkommen bzw. eine Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Personal nicht mehr möglich scheint. Eine solche Pflichtverletzung der Eltern liegt insbesondere vor, wenn sie trotz schriftlicher Abmahnung weiterhin anhaltend gegen die vereinbarte Buchungszeit
verstoßen und innerhalb einer vom Träger gesetzten Frist von 14 Tagen eine vom Träger vorgelegte geänderte Buchungsvereinbarung nicht zu Stande kommt.
- Das Kind in der Einrichtung nicht angemessen gefördert werden kann. Diese
Feststellung wird von der Leitung der Einrichtung und der zuständigen pädagogischen Fachkraft gemeinsam mit dem Träger nach eingehender Erörterung mit den Eltern getroffen.
- Die mit den Eltern vereinbarte Buchungszeit oder die Personalsituation
(Anstellungs-schlüssel) die wirtschaftliche Führung der Einrichtung (Sicherung der Zuschussvoraussetzungen der Einrichtung) beeinträchtigen.
- Das Betreuungsverhältnis endet
nach fristloser Kündigung sofort, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Träger die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses bis zum Ende des laufenden Monats nicht zugemutet werden
kann.
§ 13 Datenschutz, Weitergabe von
Daten
Der Schutz von Sozialdaten und Sozialgeheimnis wird durch die Anordnungen über den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft
gewährleistet, die die bayerischen (Erz-)Diözesen in ihren jeweiligen Amtsblättern (2003/2004) veröffentlicht haben. Demzufolge sind für die von den Mitarbeitern in der freien Jugendhilfe in
kirchlicher Trägerschaft erhobenen, verarbeiteten und genutzten Daten über junge Menschen und deren Familien das Sozialgeheimnis und dessen Sozialdatenschutzvorschriften (Sozialgesetzbuch I § 35 Abs.
1, Abs. 2-4; VIII §§ 62-68, X §§ 67-80, §§ 83 und 84) entsprechend anzuwenden.
Im Übrigen gilt die kirchliche Datenschutzordnung (KDO).
- Der Träger ist berechtigt, die für die Förderung nach dem BayKiBiG erhobenen und
gespeicherten Daten der Bewilligungsbehörde zum Zwecke der Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der zugeflossenen Mittel bereitzustellen.
- Eine Weitergabe von Daten an Grundschulen (Informationsbogen zur
Vorbereitung der Einschulung - Übergabebogen) oder Fachdienststellen darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern erfolgen.